Ein Leistungsverweigerungsrecht ist dann gegeben,
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wenn der Arbeitgeber angesichts einer Belästigung, insbesondere sexuellen Belästigung, am Arbeitsplatz
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keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung ergreift und
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wenn die Einstellung der Tätigkeit zum Schutz der beschäftigten Person erforderlich ist.
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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Sollte sich aber im Nachhinein herausstellen, dass keine ausreichenden Gründe für die Leistungsverweigerung gegeben waren, kann der Arbeitgeber die zuviel gezahlte Vergütung zurückverlangen.